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     Fahrtbereich 1
(Watt- oder Tagesfahrt bis 3 sm von der Küste, Mindestlänge der Jacht 5 m)

Fahrtbereich 2
(Küstenfahrt bis 20 sm von der Küste, Mindestlänge der Jacht 6 m)

 

     Fahrtbereich 3

     (Küstennahe Fahrt bis 200 sm von der Küste, Mindestläbnge der Jacht 7 m)

 

     Fahrtbereich 4

     (Weltweite Fahrt – ohne Einschränkung, Mindestlänge der Jacht 8 m)

Ausrüstungsliste

für die küstennahe Fahrt

 

(Fahrtbereich 3)

 

 

1)           Ein Anker mit Ankerkette (Vorlaufkette) und -leine (-gurt);
bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m beträgt, zwei Anker, von denen der schwerste ein Anker mit hoher Haltekraft sein muss:
die Masse des Ankers mit hoher Haltekraft hat mindestens 7 kg + 0,25 kg/m³ Bruttoraumgehalt zu betragen;
die Länge der Ankerketten bzw. -leinen hat mindestens 5 L zu betragen, die Stärke der Ankerketten hat der ÖNORM EN 24565 zu entsprechen;

 

2)           ausreichend Festmacherleinen, Fender und ein Bootshaken:
die Gesamtlänge der Festmacherleinen hat mindestens 5 L zu betragen;

 

3)           die Installation von Flüssiggasanlagen muss geprüft sein; die Prüfbescheinigung muß an Bord mitgeführt werden;

 

4)           zwei Handfeuerlöscher mit einer Mindestfüllmenge von je 2 kg, die an geeigneten Stellen leicht zugänglich und getrennt voneinander angebracht sind, einer von außen zugänglich;
mindestens einer für die Brandklassen A, B und C geeignet; eine von außen auslösbare Feuerlöschpumpe für Jachten über 20 m Länge;

 

5)           aufblasbare Rettungsflöße entsprechend der Gesamtanzahl der Personen an Bord;

 

6)           eine ohnmachtssichere Rettungsweste mit angebundener Signalpfeife, Reflexstreifen und Bergeschlaufe für jede an Bord befindliche Person;

 

7)           Rettungsringe (Rettungskragen hufeisenförmig oder Lifesling), ein Rettungsring mit wasserdichter Lampe, Signalpfeife und 20 m langer Leine:
die Anzahl der Rettungsringe hat bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m, jedoch weniger als 20 m beträgt, mindestens zwei, bei Jachten, deren Länge 20 m oder mehr beträgt, mindestens drei zu betragen;

 

8)           eine mindestens 16 m lange schwimmfähige Wurfleine in der Nähe des Steuerstandes;

 

9)           ein Sicherheitsgurt für jede Person, die an Deck eingesetzt wird;

 

10)         eine Erste-Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101 vom Juli 1991 „Erste-Hilfe-Verbandszeug für mehrspurige Kraftfahrzeuge - Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung“;

 

11)         ein festmontierter beleuchtbarer kompensierter Steuerkompass mit Deviationstabelle und ein zweiter Kompass, der zum Peilen geeignet ist;

 

12)         ein Funknavigationsgerät;

 

13)         Navigationsmittel (Kartendreiecke, Kartenzirkel, berichtigte Seekarten, Seehandbücher);

 

14)         ein Log- oder ein Speedometer;

 

15)         ein Handlot oder Echolot;

 

16)         ein Fernglas;

 

17)         eine Borduhr, ein Barometer und ein Thermometer;

 

18)         ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten;

 

19)         ein UKW-Sprechfunkgerät;

 

20)         eine wasserdichte Signallampe;

 

21)         ein Signalhorn;

 

22)         Notsignale:
Rote Fallschirmsignale                                   4
Rote Handfackeln                                         4
Weiße Handfackeln                                      4
Signalpistole Kaliber 4 mit Signalmunition
oder Signalraketen                                       1

 

23)         eine Boje mit Markierungsstange, automatischem Nachtlicht und einer 8 m langen, schwimmfähigen Leine;

 

24)         ein Radarreflektor, so hoch wie möglich angebracht oder Radartransponder;

 

25)         einen Abdruck des Übereinkommens von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen, BGBl.Nr. 529/1977 (Seestraßenordnung);

 

26)         genügend Werkzeug zur Freilegung eines Lecks;

 

27.)        ein Schneideapparat für Wanten und Stage auf Segeljachten.

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