Kanal von Korinth hat auf Euro umgestellt |
Quelle:
Infostelle Mittelmeer der Kreuzer-Abteilung im Deutschen
Segler-Verband.
von Martin Muth
Griechenlands Suez, der die Halbinsel Peleponnes vom attischen
Festland trennt und Wassersportlern einige hundert Seemeilen
spart vom Ionischen Meer Richtung Ägäis oder zurück, hat jetzt
auf Nachfrage seine neuen Euro-Preise bekannt gegeben. Demnach
zahlen Yachten von
6-9 m.........................60 €
9-15 m.......................60 € +(LüA-9) x 18 €
15-25 m.....................60 € +(LüA-9) x 19 €
Achtung! Die für die Berechnung der Gebühren als Basis dienende
Gesamtlänge ist durch ein offizielles Dokument im Original
nachzuweisen, beispielsweise mit dem internationalen Bootsschein
oder dem Schiffsmessbrief. Das Fehlen eines solchen Dokuments
oder die Vorlage einer Kopie statt eines Originals kann dazu
führen, dass die Länge von den Kanalbehörden geschätzt wird.
Alle Yachten, die einen Lotsen anfordern, zahlen 115 € plus 25%
für eine Nacht-Passage und 30% für Sonn- und Feiertage.
Der Kanal-Betrieb läuft rund um die Uhr, sieben Tage 24 Stunden.
Wartungsarbeiten werden immer Dienstagsmorgen durchgeführt.
Die Betreiber-Gesellschaft heißt “Periandros S.A. Corinth Canal
Management“
Tel : +30 7410 3088-0 (24 Stunden)
Kunden-Center : +30 7410 3088-6 (24 Stunden)
Kunden-Center Fax : +30 7410 3088-7
E-Mail :
Corinth_canal@periandros.gr
UKW-Kanal 11
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, werden Schiffe
und Yachten aufgefordert, die voraussichtliche Ankunftszeit
72/24/6/3 Stunden vorher anzukündigen, unter Angabe folgender
Informationen:
1. Schiffsname
2. Flagge
3. Netto-Tonnage
4. Breite
5. Tiefgang
6. Zahlweise
Eine Internet-Seite befindet sich im Aufbau. Die Adresse lautet
www.periandros.gr |
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Vorschriften und amtliche Kosten -
Griechenland |
Ein-, Ausreise
Seit 14. 01. 2000 ist in Griechenland das Gesetz 2743/99 in
Kraft, das der Europäischen Kommission vorgelegt wurde und nach
Aussage des griechischen Ministeriums für Handelsmarine vom 23.
Mai 2000 im Einklang mit den EU-Gesetzen stehen soll. Der
übermittelte Gesetzestext liegt nur in Englisch vor und enthält
nicht alle Artikel. Die hier folgende Zusammenfassung behandelt
nur Schwerpunkte aus Brief und Beilage.
Artikel 1
Begriffsbestimmungen:
a) „Vergnügungsschiff": Jedes Boot mit einer Gesamtlänge von
mehr als 7 (sieben) Metern, mit oder ohne Wohnraum, das auf
Grund seiner Gesamtkonstruktion ausschließlich für
Vergnügungsreisen oder Kreuzfahrten benützt werden kann.
b) „Kommerzielles Vergnügungsschiff": Jedes Boot, das bis zu 49
(neunundvierzig) Passagiere befördern kann, das zusätzlich zu
den Mannschaftsquartieren Wohnraum anbietet und das
ausschließlich für Vergnügungsreisen oder Kreuzfahrten unter
voller Charter benützt wird.
c) „Privates Vergnügungsschiff": Jedes Vergnügungsschiff, das in
Bezug auf das vorliegende Gesetz nicht als kommerziell
eingestuft wird.
Artikel 10 (gekürzt)
Vergnügungsschiffe unter ausländischer Flagge
1. Vergnügungsschiffe unter ausländischer Flagge dürfen
(Achtung: genaue Übersetzung:) keine griechischen Häfen anlaufen
oder Passagiere mit der Absicht aufnehmen, gegen einen Fahrpreis
Vergnügungsreisen oder Kreuzfahrten zwischen Häfen oder
Küstengebieten des Griechischen Staates zu machen.
In den folgenden Absätzen wird u. a. folgendes behandelt
Private Vergnügungsschiffe unter ausländischer Flagge müssen
wegen der für sie gültigen Steuer- und Zollvorschriften ein
Transit Log Buch oder ein anderes ähnliches Dokument führen.
Private Vergnügungsschiffe unter fremder Flagge unterliegen
einer Sonderabgabe für die Einrichtungen, die ihnen während
ihres Aufenthalts in Griechenland zur Verfügung stehen. Diese
Sonderabgabe beträgt GRD 5.000,-- pro Meter Gesamtlänge pro drei
Monate Aufenthalt ab dem Tag der Einreise. Während dieser Zeit
ist Ausreise und Rückkehr innerhalb eines Monats möglich. Das
Ende der Gültigkeit bleibt unverändert. Die Zeit läuft also
während der Abwesenheit weiter.
Diese Sonderabgabe wird nicht eingehoben von Booten unter der
Flagge eines EU-Mitgliedsstaates, eines Staates des Europäischen
Marktes oder eines Staates der EFTA, ausgenommen die Schweiz.
(Artikel 10, Abs. 6, lit. (d))
Artikel 11 (gekürzt)
Verkehrsgebühr:
Diese Gebühr ist keine Steuer. Sie wird als Gegenleistung für
die angebotenen Strukturen eingehoben.
Betrifft alle „privaten Vergnügungsschiffe", auch griechische,
die nicht Dauerlieger sind (diese müssen innerhalb 30 Tagen
wieder einreisen. Siehe unten).
Sie fällt bei jeder Einreise im ersten angelaufenen Hafen, Bucht
oder Küste an.
Sie ist an das erste erreichte Hafenamt zu entrichten und ist
für alle Häfen, Buchten oder Küsten gültig. Sie beträgt Drachmen
2.000,-- (zweitausend) pro Meter Gesamtlänge.
Erfolgt innerhalb von 30 (dreißig) Tagen eine Ausreise und
neuerliche Einreise steigt die Gebühr auf 15.000,--
(fünfzehntausend) Drachmen pro Meter Gesamtlänge.
Dauerlieger (min. 1 Jahr) mit ausländischer Flagge dürfen das
Land für max. 30 Tage verlassen (Artikel 11 Abs. 2). Sonst fällt
die Verkehrsgebühr neu an.
Exekution und Strafen
Laut Artikel 10 können die Hafenbehörden das Auslaufen bis zur
Bezahlung der Abgaben verhindern.
Der Artikel 12 beschreibt die Strafen, die für Verletzungen des
Gesetzes vorgesehen sind. Dabei ist durchwegs mit empfindlichen
Freiheits- und zusätzlichen Geldstrafen zu rechnen.
Zusammenfassung, Schriftverkehr, Pressemeldungen und
Beobachtungen:
EU-Bürger und Griechen müssen die Verkehrsgebühr bezahlen.
Andere Abgaben treffen sie nicht. Verchartern ist unter fremder
Flagge verboten. Die Möglichkeit von Ausnahmen mit
Sondererlaubnis ist vorgesehen. Entsprechend den Steuer- und
Zollvorschriften wird das „Transit Log Book" oder ein „ähnliches
Dokument" gefordert. Das „Pleasure Craft Movement Record (DEKPA)
sei für private Vergnügungsschiffe nicht erforderlich. Die
Kosten für das „Transit Log Book" werden nicht genannt. Aus dem
vorliegenden Gesetzestext geht auch nur hervor, dass sich
Dauerlieger (min. ein Jahr) nicht länger als 30 Tage im Ausland
aufhalten dürfen. Es steht nicht geschrieben welche Gebühren für
sie anfallen. Im Brief des Griechischen Ministeriums der
Handelsmarine an die Britische Botschaft vom Mai 2000 wird nicht
auf andere Gebühren als die oben unter Artikel 11 genannten
Verkehrsgebühren hingewiesen! Die Höhe der Sonderabgabe und
deren eingeschränkte Anwendung wurde dem beigelegten,
lückenhaften Gesetzestext entnommen.
Die Europäische Kommission hat am 12. September 2000 die
Republik Griechenland aufgefordert sich zu der Angelegenheit zu
äußern. Es liege der Verdacht eines Verstoßes gegen drei Punkte
des EG-Vertrages vor. Eine entsprechende Antwort ist noch nicht
bekannt. Wer sein Geld zurückfordern möchte, muss seine
Forderung zur Verhinderung der Verjährung beim Griechischen
Ministerium anmelden. Die Anschrift lautet:
Ypourgeio Emporikis Naftilias
Klados K.P.N.P.
Tmina D
Gr. Lambraki 150
18518 Piräus
Griechenland
FAX: 0030/1/4115798 oder 4191561
In deutschen Pressemeldungen werden folgende Abweichungen von
den bekannt gegebenen Vorschriften der Republik Griechenland
beschrieben:
1. Höhere Verkehrsgebühr ab 14m Gesamtlänge.
2. Die Aufenthaltsgenehmigung (Adia Paramonis) mit einer
Gültigkeit von drei Jahren. Preis wird nicht genannt.
3. Das „Private Pleasure Maritime Traffic Document" (Deltio
Kinissis) zu GRD 10.000,--. Zeitraum der Gültigkeit wird nicht
genannt.
Es laufen Bemühungen, diese Punkte zu klären und festzustellen,
wieviel insgesamt bezahlt werden muss.
Führerschein
Führerscheinpflicht entsprechend den Gesetzen des Heimatlandes.
Auf Charteryachten in der Regel zwei Personen mit Führerschein
erforderlich.
Yachtdokumente
Dokumente des Registrierungslandes.
Versicherung
Nicht vorgeschrieben.
Berechtigung zur Benützung der nationalen Gewässer:
Siehe oben unter „Ein-, Ausreise".
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