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Kanal von Korinth hat auf Euro umgestellt
Quelle:
Infostelle Mittelmeer der Kreuzer-Abteilung im Deutschen Segler-Verband.
von Martin Muth

Griechenlands Suez, der die Halbinsel Peleponnes vom attischen Festland trennt und Wassersportlern einige hundert Seemeilen spart vom Ionischen Meer Richtung Ägäis oder zurück, hat jetzt auf Nachfrage seine neuen Euro-Preise bekannt gegeben. Demnach zahlen Yachten von
6-9 m.........................60 €
9-15 m.......................60 € +(LüA-9) x 18 €
15-25 m.....................60 € +(LüA-9) x 19 €

Achtung! Die für die Berechnung der Gebühren als Basis dienende Gesamtlänge ist durch ein offizielles Dokument im Original nachzuweisen, beispielsweise mit dem internationalen Bootsschein oder dem Schiffsmessbrief. Das Fehlen eines solchen Dokuments oder die Vorlage einer Kopie statt eines Originals kann dazu führen, dass die Länge von den Kanalbehörden geschätzt wird.
Alle Yachten, die einen Lotsen anfordern, zahlen 115 € plus 25% für eine Nacht-Passage und 30% für Sonn- und Feiertage.
Der Kanal-Betrieb läuft rund um die Uhr, sieben Tage 24 Stunden. Wartungsarbeiten werden immer Dienstagsmorgen durchgeführt.
Die Betreiber-Gesellschaft heißt “Periandros S.A. Corinth Canal Management“
Tel : +30 7410 3088-0 (24 Stunden)
Kunden-Center : +30 7410 3088-6 (24 Stunden)
Kunden-Center Fax : +30 7410 3088-7
E-Mail : Corinth_canal@periandros.gr
UKW-Kanal 11
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, werden Schiffe und Yachten aufgefordert, die voraussichtliche Ankunftszeit 72/24/6/3 Stunden vorher anzukündigen, unter Angabe folgender Informationen:
1. Schiffsname
2. Flagge
3. Netto-Tonnage
4. Breite
5. Tiefgang
6. Zahlweise
Eine Internet-Seite befindet sich im Aufbau. Die Adresse lautet www.periandros.gr
Vorschriften und amtliche Kosten - Griechenland
Ein-, Ausreise
Seit 14. 01. 2000 ist in Griechenland das Gesetz 2743/99 in Kraft, das der Europäischen Kommission vorgelegt wurde und nach Aussage des griechischen Ministeriums für Handelsmarine vom 23. Mai 2000 im Einklang mit den EU-Gesetzen stehen soll. Der übermittelte Gesetzestext liegt nur in Englisch vor und enthält nicht alle Artikel. Die hier folgende Zusammenfassung behandelt nur Schwerpunkte aus Brief und Beilage.

Artikel 1
Begriffsbestimmungen:
a) „Vergnügungsschiff": Jedes Boot mit einer Gesamtlänge von mehr als 7 (sieben) Metern, mit oder ohne Wohnraum, das auf Grund seiner Gesamtkonstruktion ausschließlich für Vergnügungsreisen oder Kreuzfahrten benützt werden kann.
b) „Kommerzielles Vergnügungsschiff": Jedes Boot, das bis zu 49 (neunundvierzig) Passagiere befördern kann, das zusätzlich zu den Mannschaftsquartieren Wohnraum anbietet und das ausschließlich für Vergnügungsreisen oder Kreuzfahrten unter voller Charter benützt wird.
c) „Privates Vergnügungsschiff": Jedes Vergnügungsschiff, das in Bezug auf das vorliegende Gesetz nicht als kommerziell eingestuft wird.

Artikel 10 (gekürzt)
Vergnügungsschiffe unter ausländischer Flagge
1. Vergnügungsschiffe unter ausländischer Flagge dürfen (Achtung: genaue Übersetzung:) keine griechischen Häfen anlaufen oder Passagiere mit der Absicht aufnehmen, gegen einen Fahrpreis Vergnügungsreisen oder Kreuzfahrten zwischen Häfen oder Küstengebieten des Griechischen Staates zu machen.

In den folgenden Absätzen wird u. a. folgendes behandelt
Private Vergnügungsschiffe unter ausländischer Flagge müssen wegen der für sie gültigen Steuer- und Zollvorschriften ein Transit Log Buch oder ein anderes ähnliches Dokument führen.
Private Vergnügungsschiffe unter fremder Flagge unterliegen einer Sonderabgabe für die Einrichtungen, die ihnen während ihres Aufenthalts in Griechenland zur Verfügung stehen. Diese Sonderabgabe beträgt GRD 5.000,-- pro Meter Gesamtlänge pro drei Monate Aufenthalt ab dem Tag der Einreise. Während dieser Zeit ist Ausreise und Rückkehr innerhalb eines Monats möglich. Das Ende der Gültigkeit bleibt unverändert. Die Zeit läuft also während der Abwesenheit weiter.
Diese Sonderabgabe wird nicht eingehoben von Booten unter der Flagge eines EU-Mitgliedsstaates, eines Staates des Europäischen Marktes oder eines Staates der EFTA, ausgenommen die Schweiz.
(Artikel 10, Abs. 6, lit. (d))

Artikel 11 (gekürzt)
Verkehrsgebühr:
Diese Gebühr ist keine Steuer. Sie wird als Gegenleistung für die angebotenen Strukturen eingehoben.
Betrifft alle „privaten Vergnügungsschiffe", auch griechische, die nicht Dauerlieger sind (diese müssen innerhalb 30 Tagen wieder einreisen. Siehe unten).
Sie fällt bei jeder Einreise im ersten angelaufenen Hafen, Bucht oder Küste an.
Sie ist an das erste erreichte Hafenamt zu entrichten und ist für alle Häfen, Buchten oder Küsten gültig. Sie beträgt Drachmen 2.000,-- (zweitausend) pro Meter Gesamtlänge.
Erfolgt innerhalb von 30 (dreißig) Tagen eine Ausreise und neuerliche Einreise steigt die Gebühr auf 15.000,-- (fünfzehntausend) Drachmen pro Meter Gesamtlänge.

Dauerlieger (min. 1 Jahr) mit ausländischer Flagge dürfen das Land für max. 30 Tage verlassen (Artikel 11 Abs. 2). Sonst fällt die Verkehrsgebühr neu an.

Exekution und Strafen

Laut Artikel 10 können die Hafenbehörden das Auslaufen bis zur Bezahlung der Abgaben verhindern.
Der Artikel 12 beschreibt die Strafen, die für Verletzungen des Gesetzes vorgesehen sind. Dabei ist durchwegs mit empfindlichen Freiheits- und zusätzlichen Geldstrafen zu rechnen.

Zusammenfassung, Schriftverkehr, Pressemeldungen und Beobachtungen:

EU-Bürger und Griechen müssen die Verkehrsgebühr bezahlen. Andere Abgaben treffen sie nicht. Verchartern ist unter fremder Flagge verboten. Die Möglichkeit von Ausnahmen mit Sondererlaubnis ist vorgesehen. Entsprechend den Steuer- und Zollvorschriften wird das „Transit Log Book" oder ein „ähnliches Dokument" gefordert. Das „Pleasure Craft Movement Record (DEKPA) sei für private Vergnügungsschiffe nicht erforderlich. Die Kosten für das „Transit Log Book" werden nicht genannt. Aus dem vorliegenden Gesetzestext geht auch nur hervor, dass sich Dauerlieger (min. ein Jahr) nicht länger als 30 Tage im Ausland aufhalten dürfen. Es steht nicht geschrieben welche Gebühren für sie anfallen. Im Brief des Griechischen Ministeriums der Handelsmarine an die Britische Botschaft vom Mai 2000 wird nicht auf andere Gebühren als die oben unter Artikel 11 genannten Verkehrsgebühren hingewiesen! Die Höhe der Sonderabgabe und deren eingeschränkte Anwendung wurde dem beigelegten, lückenhaften Gesetzestext entnommen.

Die Europäische Kommission hat am 12. September 2000 die Republik Griechenland aufgefordert sich zu der Angelegenheit zu äußern. Es liege der Verdacht eines Verstoßes gegen drei Punkte des EG-Vertrages vor. Eine entsprechende Antwort ist noch nicht bekannt. Wer sein Geld zurückfordern möchte, muss seine Forderung zur Verhinderung der Verjährung beim Griechischen Ministerium anmelden. Die Anschrift lautet:
Ypourgeio Emporikis Naftilias
Klados K.P.N.P.
Tmina D
Gr. Lambraki 150
18518 Piräus
Griechenland
FAX: 0030/1/4115798 oder 4191561

In deutschen Pressemeldungen werden folgende Abweichungen von den bekannt gegebenen Vorschriften der Republik Griechenland beschrieben:
1. Höhere Verkehrsgebühr ab 14m Gesamtlänge.
2. Die Aufenthaltsgenehmigung (Adia Paramonis) mit einer Gültigkeit von drei Jahren. Preis wird nicht genannt.
3. Das „Private Pleasure Maritime Traffic Document" (Deltio Kinissis) zu GRD 10.000,--. Zeitraum der Gültigkeit wird nicht genannt.
Es laufen Bemühungen, diese Punkte zu klären und festzustellen, wieviel insgesamt bezahlt werden muss.

Führerschein
Führerscheinpflicht entsprechend den Gesetzen des Heimatlandes. Auf Charteryachten in der Regel zwei Personen mit Führerschein erforderlich.

Yachtdokumente
Dokumente des Registrierungslandes.

Versicherung
Nicht vorgeschrieben.

Berechtigung zur Benützung der nationalen Gewässer:
Siehe oben unter „Ein-, Ausreise".

 

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