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Yachtcare

 

Österreich:
Folgende Antifoulings sind für dieses Wassersportrevier zugelassen:

 
 
Water Glide
Hard Racing
Prop-Antifouling
Mille Star*

 
*Mille Star ist für eine Bootsgeschwindigkeit von bis zu 35 Knoten einsetzbar, wenn beim Erstanstrich 3 Anstriche aufgetragen werden. Für nähere Informationen siehe ausführliche Produktbeschreibung.

 

Rechtslage in Deutschland (Stand: 2000)
 

Gesetzestexte - Deutschland

Rechtslage in Deutschland (Stand: 2003)

Nach der Chemikalienverbotsverordnung in der Neufassung vom 1.Juni 2003 dürfen für alle Fahrzeuge seit dem 1. Juli 2003 zinnorganische Verbindungen und Zubereitungen nicht in den Verkehr gebracht werden.

Nach der geändertern Vorschrift dürfen seit dem 1. Juli 2003 auch auf Schiffen über 25 m Länge keine zinnorganischen Verbindungen, die als Biozide in Bewuchssystemen wirken, aufgebracht oder wieder aufgebracht werden.

Für die Kleinschifffahrt unter 25 m Gesamtlänge ist das Inverkehrbringen von Antifoulingfarben mit zinnorganischen Verbindungen und Zubereitungen schon seit vielen Jahren verboten.

Nach der Verordnung Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates dürfen ab dem 1. Januar 2008 Schiffe, die dem Anwendungsbereich der Verordnung unterliegen (Flagge oder Hoheitsgewalt eines EU-Mitgliedstaates), keine zinnorganischen Verbindungen aufweisen, die in Bewuchssystemen auf dem Schiffsrumpf und - flächen als Biozide wirken oder sie müssen eine Deckschicht tragen, die als Barriere ein Auslagen dieser Verbindungen aus dem darunter liegenden Bewuchsschutzsystem verhindern.



In Deutschland gelten zudem folgende regionale Verordnungen und Richtlinien:


Deutschland allgemein

Folgende Stoffe oder Zubereitungen sind verboten:                    

1. Quecksilber-, Arsen- und zinnorganische Verbindungen sowie Hexachlorcyclohexan.
2.  Zudem ist die Verwendung von Antifouling-Farben mit folgenden Zusätzen verboten: Zubereitung mit mehr als 50mg/kg (ppm) PCB oder PCT, DDT und seine Isomere.


Bodensee

Abweichend von den nationalen Regelungen hat die Internationale Gewässerschutzkommission für den Bodensee ein generelles Verbot biozidhaltiger Antifouling-Farben erlassen: „Schiffsfarben, deren Biozide Zusätze in das Wasser übergeben können, sind unzulässig.“ Dieses Verbot wurde faktisch jedoch bisher noch nicht umgesetzt.


Wakenitz und Ratzeburger See

In §6 werden folgende besondere Anforderungen an Wasserfahrzeuge festgelegt:

1. Von Wasserfahrzeugen dürfen keine Stoffe, die das Wasser verunreinigen oder die Eigenschaften des Wassers nachhaltig verändern können, eingeleitet oder eingebracht werden. Die Benutzung von Bordtoiletten auf Wasserfahrzeugen ist nur zulässig, wenn die Abwässer an Bord gesammelt und anschließend an Land ordnungsgemäß entsorgt werden.
2. Wasserfahrzeuge, deren Unterwasserschiff mit toxisch wirkenden Unterwasseranstrich behandelt wurde. D.h.: verboten sind Schiffsfarben, deren Biozide Zusätze in das Wasser abgeben können. Dies gilt für alle Wasserfahrzeuge unabhängig von ihrer Länge.

Diese Verordnung ist am 18.Februar 2000 in Kraft getreten.


Binnengewässer

In der fünften Anpassung vom Mai 1999 wurde auf Grund der Gefahr für die Gewässer und die menschliche Gesundheit ein generelles Verbot der Verwendung von Organozinnverbindungen in Binnengewässer beschlossen.

Neu ist, dass zinnorganische Verbindungen ab dem Frühjahr 2000 auch auf Schiffen jeder Länge, „die vorwiegend auf Binnenwasserstraßen und Seen eingesetzt werden“ nicht mehr eingesetzt werden dürfen. Anhang I Nummer 21 der Richtlinie 76/769/EWG enthält die Formulierung: „Zinnorganische Verbindungen sind nicht zugelassen an Schiffen jeder Länge, die überwiegend auf Binnenwasserstraßen und Seen eingesetzt werden.“ Richtlinie 1999/51/EWG, Artikel 2: Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschrift ab 01. September 2000 an.

Strafmaß

Eine Zuwiderhandlung gegen das Verwendungsverbot stellt eine Straftat gem. § 51 Nr. 2 GefStoffV in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Nr. 1 Chemikaliengesetz dar.                         

Alle Bootseigner, die nicht zugelassene Antifoulings verwenden, machen sich strafbar. Als Strafmaß ist eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen. Entsorgung: Gemäß der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) sind die beim Entfernen von Antifouling-Beschichtungen anfallenden Rückstände ordnungsgemäß zu entsorgen; ein Abschwemmen von Strahlmittelrückständen in ein Gewässer ist wirksam zu unterbinden. Anfallendes verschmutztes Wasser (Abwasser) ist zu reinigen oder ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung kann insbesondere den Tatbestand der Gewässerverunreinigung gemäß § 324 Strafgesetzbuch (StGB), der Bodenverunreinigung gemäß § 324 a StGB sowie des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen gemäß § 326 StGB erfüllen.

Diese Straftaten können eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe zur Folge haben.


 

 

Skandinavien
 

Dänemark:

  • Antifoulingfarben mit den Bioziden Diuron und Irgarol sind für Schiffe unter 25 m Länge verboten.
  • Biozidhaltige Antifoulingfarben auf Sportbooten, die überwiegend im Süßwasser gefahren werden, sind verboten.
  • Biozidhaltige Antifoulingfarben auf Sportbooten unter 200 kg Gewicht sind verboten.

Schweden:

  • Biozidhaltige Antifoulingfarben auf Schiffen jeder Art, die im Süßwasser fahren, sind verboten.
  • Biozidhaltige Antifoulingfarben sind ab 2001 an der Ostküste für Sportboote verboten.
  • An der Westküste sind biozidhaltige Antifoulings erlaubt.

 

 

Frankreich
 

1992 wurde ein Dekret des französischen Umweltministeriums bezüglich der Benutzung von Antifouling-Produkten erlassen. Dieses Dekret und der dazugehörige Erlass setzten die EU-Richtlinie 89/677 in nationales Recht um. Obwohl viele Paragraphen direkt der EU Regelung entnommen sind, sollen sie exemplarisch zitiert werden. Das Dekret "Inverkehrbringen und Anwendung von Antifouling-Produkten" vom 02.10.1992 (JORF, 1992) definiert als Anwendungsbereich:

§1 Tierische und pflanzliche Bewuchsorganismen auf Schiffen sowie auf Käfigen, Netzen und jeglichen anderen Vorrichtungen, Ausrüstungen und Gebrauchsmitteln, die in der Fischzucht, Aquakultur und Muschelkultur benutzt werden.

§ 2 Der Verkauf, die Lagerung für den Verkauf gegen Entgeld oder unentgeltliche Abgabe von Antifouling-Produkten, die Organozinn-Verbindungen enthalten, ist verboten. Die einzige Ausnahme, die von diesem Verbot gemacht wird, besteht dann, wenn die genannten Produkte zum Gebrauch in Werften für Neubauten, der Reparatur und den Schiffsbetrieb zum Schutz von Schiffen mit einer Gesamtlänge von mehr als 25 Metern bestimmt sind.

§3 Die Antifouling-Produkte, die Organozinn-Verbindungen enthalten, dürfen nur für die in Artikel 2 genannten Unternehmen in Gebinden von 20 Litern und mehr auf den Markt gebracht werden.

§4 Ein Erlass des Umweltministeriums bestimmt die Deklaration, die auf den Etiketten der Antifouling-Gebinde aufzuführen sind, insbesondere die Vorschriften hinsichtlich des Verbots oder der Beschränkung ihrer Anwendung.

§5 Die Firmen, die organozinnhaltige Antifouling-Farben herstellen, importieren, verkaufen oder kostenlos abgeben sowie gebrauchen, müssen eine Auflistung der hergestellten, importierten, gehandelten oder verbrauchten Mengen führen und auf Verlangen der zuständigen Behörde einsehen lassen. Die Unterlagen sind fünf Jahre lang aufzubewahren.

§6 Der Verkauf, die Lagerung für die kostenpflichtige und kostenlose Abgabe, der Erwerb und der Gebrauch von Antifouling-Produkten, die Quecksilber-, Arsenverbindungen, Pentachlorphenol und seine Derivate, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Chlorkampher, DDT und Hexachlorcyclohexan enthalten, sind verboten.

In einem zusätzlichen Erlass werden die genauen Hinweise für die Etikettierung der Gebinde für den Sportboot- und Handelsschifffahrtbereich geregelt.

 

Gesetzestexte
Hier finden Sie eine ausführliche Übersicht über die aktuelle Rechtslage bezüglich der Verwendung von Unterwasseranstrichen und Antifoulings in Deutschland und Österreich, der Schweiz, den Niederlanden und in Frankreich.


Schweiz
 

In der Schweiz sind Abgabe und Einfuhr von Antifoulings seit Mitte der achtziger Jahre so geregelt (gemäß der Verordnung über umweltgefährdete Stoffe vom 09.06.1986. Diese wurde inzwischen mehrfach aktualisiert), dass außer zu Forschungszwecken Antifoulings kein TBT enthalten dürfen.

Auch dürfen Antifouling-Produkte zum privaten Gebrauch gar nicht, zum gewerblichen Gebrauch nur mit Zulassungsbewilligung eingeführt und abgegeben werden.

Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) in Bern gibt jedes Jahr ein "Verzeichnis der bewilligten Antifoulings" (BUWAL-Liste) heraus. In diesem sind neben dem Firmennamen und dem Handelsnamen des Produktes die BUWAL–Nummer sowie die bioziden Zusätze inklusive ihrer Anteile im trockenen Anstrich in % abgegeben.

Als regionale Besonderheit gilt in Österreich (wie in der Schweiz und Deutschland) ein generelles Verbot biozidhaltiger Antifouling-Farben auf dem Bodensee.

 

Niederlande
 

1998 trat das Dekret über Umweltverordnungen für die Zulassung von Pestiziden, die nicht im Agrarbereich eingesetzt werden, in Kraft. Dieses ist Teil der EU-Biozid-Richtlinie. Nach diesem Gesetz ist das Liefern, Besitzen, Lagern, Importieren oder Anwenden von nicht zugelassenen Antifouling-Produkten verboten.

Zugelassene Antifouling-Farben müssen ein gedrucktes Etikett tragen, auf dem eine gültige niederländische Zulassungsnummer angegeben ist.

Für Kupfer-Antifoulings liefen die Genehmigungen für Sportboote, die im Süßwasser verkehren ab 01.01.1999 aus. Verkauf und Applikation sind bis zum 01.09.1999 erlaubt. Ab dem 01. September 1999 sind kupferhaltige Antifouling-Anstriche für alle Sportboote in allen Gewässertypen, unabhängig von ihrer Länge, verboten.

Im März 2003 wurde dieser Beschluss übergangsweise entschärft. Die Folge: Eine befristete Tolerierung von Kupferbestandteilen in Antifoulings bis zum 01. Juni 2004.

Es darf jedoch nicht jedes kupferfreie Antifouling gestrichen werden, sondern es muss erst von den holländischen Behörden eine Genehmigung erteilt werden. Langfristig ist es das Ziel des niederländischen Umweltministeriums, für alle Schiffstypen nur noch biozidfreie Antifoulings zuzulassen.

Seit dem 10 März 2005 gilt der Beschluss, für den Verkauf und das Verwenden von kupferhaltigen Antifoulings bei Sportbooten nur für entsprechend registrierte und beim CTB zugelassene Antifoulingfarben.
HEMPEL MILLE PLUS hat diese notwendige Zulassungsnummer erhalten !

 

 

Gesetzestexte - Österreich

Österreich

Mit dem EU-Beitritt erlangte in Österreich die entsprechende EU-Regelung Gültigkeit, die 1990 über eine Verbotsverordnung (Verordnung vom 16.August 1990 über das Verbot bestimmter gefährlicher in Unterwasser-Anstrichmitteln/Antifoulings (BGBI 1991/577) nach dem Chemikaliengesetz umgesetzt wurde. Danach sind Quecksilber-, Arsen- und zinnorganische Verbindungen sowie Hexachlorcyclohexan (HCH), polychlorierte Biphenyle (PCB) und polychlorierte Terphenyle (PCT) in Antifouling-Farben verboten.

Zusätzlich ist seit 1996 die Lösungsmittelverordnung (BGBL, 1995) von Bedeutung, wo in §1 ausdrücklich unter Punkt 6 Bootslacke, Antifoulings sowie Unterwasseranstrichmittel genannt werden. Die Anwendung von chlorierten Kohlenwasserstoffen und Benzolen ist weitgehend verboten, es gibt keine Ausnahmen für Antifouling-Anstriche (§3). Für aromatische Kohlenwasserstoffe werden in §4 höchstzulässige Masseanteile in Höhe von 20% festgelegt. Der Masseanteil von organischen Lösungsmitteln in Zubereitungen gemäß §1 wird bei Antifouling-Farben auf 10% begrenzt.

 

 

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