Gesetzestexte - Deutschland
Rechtslage in Deutschland (Stand: 2003)
Nach der Chemikalienverbotsverordnung in der Neufassung vom 1.Juni 2003 dürfen für alle Fahrzeuge seit dem 1. Juli 2003 zinnorganische Verbindungen und Zubereitungen nicht in den Verkehr gebracht werden.
Nach der geändertern Vorschrift dürfen seit dem 1. Juli 2003 auch auf Schiffen über 25 m Länge keine zinnorganischen Verbindungen, die als Biozide in Bewuchssystemen wirken, aufgebracht oder wieder aufgebracht werden.
Für die Kleinschifffahrt unter 25 m Gesamtlänge ist das Inverkehrbringen von Antifoulingfarben mit zinnorganischen Verbindungen und Zubereitungen schon seit vielen Jahren verboten.
Nach der Verordnung Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates dürfen ab dem 1. Januar 2008 Schiffe, die dem Anwendungsbereich der Verordnung unterliegen (Flagge oder Hoheitsgewalt eines EU-Mitgliedstaates), keine zinnorganischen Verbindungen aufweisen, die in Bewuchssystemen auf dem Schiffsrumpf und - flächen als Biozide wirken oder sie müssen eine Deckschicht tragen, die als Barriere ein Auslagen dieser Verbindungen aus dem darunter liegenden Bewuchsschutzsystem verhindern.
In Deutschland gelten zudem folgende regionale Verordnungen und Richtlinien:
Deutschland allgemein
Folgende Stoffe oder
Zubereitungen sind verboten:
1. Quecksilber-, Arsen- und zinnorganische
Verbindungen sowie Hexachlorcyclohexan.
2. Zudem ist die Verwendung von
Antifouling-Farben mit folgenden Zusätzen
verboten: Zubereitung mit mehr als 50mg/kg (ppm)
PCB oder PCT, DDT und seine Isomere.
Bodensee
Abweichend von den nationalen Regelungen hat die Internationale Gewässerschutzkommission für den Bodensee ein generelles Verbot biozidhaltiger Antifouling-Farben erlassen: „Schiffsfarben, deren Biozide Zusätze in das Wasser übergeben können, sind unzulässig.“ Dieses Verbot wurde faktisch jedoch bisher noch nicht umgesetzt.
Wakenitz und Ratzeburger See
In §6 werden folgende besondere Anforderungen an Wasserfahrzeuge festgelegt:
1. Von Wasserfahrzeugen dürfen
keine Stoffe, die das Wasser verunreinigen oder
die Eigenschaften des Wassers nachhaltig
verändern können, eingeleitet oder eingebracht
werden. Die Benutzung von Bordtoiletten auf
Wasserfahrzeugen ist nur zulässig, wenn die
Abwässer an Bord gesammelt und anschließend an
Land ordnungsgemäß entsorgt werden.
2. Wasserfahrzeuge, deren Unterwasserschiff mit
toxisch wirkenden Unterwasseranstrich behandelt
wurde. D.h.: verboten sind Schiffsfarben, deren
Biozide Zusätze in das Wasser abgeben können.
Dies gilt für alle Wasserfahrzeuge unabhängig
von ihrer Länge.
Diese Verordnung ist am 18.Februar 2000 in Kraft getreten.
Binnengewässer
In der fünften Anpassung vom
Mai 1999 wurde auf Grund der Gefahr für die
Gewässer und die menschliche Gesundheit ein
generelles Verbot der Verwendung von
Organozinnverbindungen in Binnengewässer
beschlossen.
Neu ist, dass zinnorganische Verbindungen ab dem
Frühjahr 2000 auch auf Schiffen jeder Länge,
„die vorwiegend auf Binnenwasserstraßen und Seen
eingesetzt werden“ nicht mehr eingesetzt werden
dürfen. Anhang I Nummer 21 der Richtlinie
76/769/EWG enthält die Formulierung:
„Zinnorganische Verbindungen sind nicht
zugelassen an Schiffen jeder Länge, die
überwiegend auf Binnenwasserstraßen und Seen
eingesetzt werden.“ Richtlinie 1999/51/EWG,
Artikel 2: Die Mitgliedstaaten wenden diese
Vorschrift ab 01. September 2000 an.
Strafmaß
Eine Zuwiderhandlung gegen das
Verwendungsverbot stellt eine Straftat gem. § 51
Nr. 2 GefStoffV in Verbindung mit § 27 Abs. 1
Nr. 1 Chemikaliengesetz
dar.
Alle Bootseigner, die nicht zugelassene
Antifoulings verwenden, machen sich strafbar.
Als Strafmaß ist eine Freiheitsstrafe bis zu 2
Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen.
Entsorgung: Gemäß der Technischen Regel für
Gefahrstoffe (TRGS) sind die beim Entfernen von
Antifouling-Beschichtungen anfallenden
Rückstände ordnungsgemäß zu entsorgen; ein
Abschwemmen von Strahlmittelrückständen in ein
Gewässer ist wirksam zu unterbinden. Anfallendes
verschmutztes Wasser (Abwasser) ist zu reinigen
oder ordnungsgemäß zu entsorgen. Die
Nichtbeachtung dieser Bestimmung kann
insbesondere den Tatbestand der
Gewässerverunreinigung gemäß § 324
Strafgesetzbuch (StGB), der Bodenverunreinigung
gemäß § 324 a StGB sowie des unerlaubten Umgangs
mit gefährlichen Abfällen gemäß § 326 StGB
erfüllen.
Diese Straftaten können eine Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe zur Folge
haben.